Sachverhalt
A. Die 1973 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war seit dem 1. September 2024 bei der B.________ AG (nach- folgend Arbeitgeberin) mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % als ... an- gestellt (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [nachfolgend Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 225, 256 f.). Mit Schreiben vom 19. März 2025 kündigte sie dieses Arbeitsverhältnis per 31. März 2025 (act. II 247). Diese Kündigung wurde gleichentags durch einen Aufhebungsvertrag zwi- schen ihr und ihrer Arbeitgeberin mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2025 ersetzt (act. II 248-252). Am 25. März 2025 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 256) und stellte am 9. Mai 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2025 (act. 227-230). Daraufhin rich- tete die Arbeitslosenkasse für die Kontrollperioden April und Mai 2025 Ar- beitslosenentschädigung aus (act. II 186, 205). Zur Klärung der Frage, ob eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt, forderte die Arbeitslosenkasse die Versicherte mit Schreiben vom 15. Mai 2025 zur Stellungnahme auf, aus welchen konkreten Gründen sie das Ar- beitsverhältnis per 31. März 2025 ohne Einhaltung der dreimonatigen Kün- digungsfrist aufgelöst habe (act. II 214). In ihrer hierauf verfassten Stel- lungnahme vom 18. Mai 2025 führte die Versicherte als Kündigungsgrund an, die Zusammenarbeit im Team, insbesondere auch mit der direkt Vorge- setzten, sei sehr schlecht gewesen. Dadurch habe sie unter Schlaflosigkeit, Magenschmerzen am Arbeitsplatz und Appetitlosigkeit gelitten. Es seien auch Ängste aufgekommen. Ihrer Gesundheit zuliebe habe sie um eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebeten (act. II 206). Die Ar- beitslosenkasse teilte der Versicherten hierauf mit, dass es ihr (der Versi- cherten) obliege nachzuweisen, dass eine Fortführung des Arbeitsverhält- nisses die Gesundheit gefährdet hätte und dass hierfür grundsätzlich ein entsprechendes Arztzeugnis erforderlich sei. Gleichzeitig gab sie der Versi- cherten Zeit bis 6. Juni 2025, ein solches einzureichen (act. II 203). Weiter bat die Arbeitslosenkasse auch die ehemalige Arbeitgeberin um eine Stel-
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- 3 - lungnahme zum Kündigungsgrund (act. II 201). Am 30. Mai 2025 kamen der Arbeitslosenkasse ein Arztzeugnis von Dr. med. C.________, Prakti- sche Ärztin sowie Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. Mai 2025 betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen (act. II 194-196) und am 4. Juni 2025 eine Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin betreffend Kündigungsgrund zu (act. II 193). Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 (act. II 182-185) stellte die Arbeitslosen- kasse die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 45 Tagen ab dem 1. April 2025 in der Anspruchsberechtigung ein. Zudem forderte sie mit Verfügung vom 26. September 2025 (act. II 170-172) bereits ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 4'716.80 zurück. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen (act. II 164, 174 f.) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 11. Februar 2026 ab (act. II 68-79). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 13. März 2026 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2026 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
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11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerde- gegnerin vom 11. Februar 2026 (act. II 68-79). Streitgegenstand ist die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung we- gen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. April 2025 im Umfang von 45 Tagen sowie die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung im Be- trag von Fr. 4'716.80.
E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 45 Tagen (act. II 74) und einem Taggeld von Fr. 116.25 (vgl. act. II 186) bzw. einer Rückforderung von Fr. 4'716.80 (act. II 75) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeits- losigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verlet- zung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstver- schuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einverständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversi- cherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, sofern diese nicht gezwungen waren, ihr Einver- ständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Urteil des EVG C 212/04 vom 16. Februar 2005 E. 1.2.2).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b
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- 6 - bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_66/2017 vom
9. Juni 2017 E. 2 und E. 4.3).
E. 2.3 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zu- sicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Er- messensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3).
E. 2.4 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG). Bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit beginnt die Einstellungsfrist am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV). Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind, und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung wei- terhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der sechsmonatigen Verwir- kungsfrist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt werden. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungs- verfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückforderung muss innerhalb der sechsmonatigen Einstellungsfrist verfügt werden (D50 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO betreffend
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- 7 - Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).
E. 2.5 Die Rückforderung richtet sich nach Art. 25 ATSG, wonach un- rechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG).
E. 2.5.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versiche- rungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurtei- lung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Diese sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 147, 9C_457/2022 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen,
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- 8 - rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2025 ALV Nr. 7 S. 20, 8C_793/2023 E. 4.4).
E. 2.5.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3).
E. 3.1 Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihr unbefristetes Teilzeit-Arbeitsverhältnis am 19. März 2025 ohne Einhal- tung der Kündigungsfrist von drei Monaten auf den 31. März 2025 kündigte (act. II 225, 228, 247) – was zur Aufhebungsvereinbarung vom 19. März 2025 (act. II 248-252) führte – ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert gewesen wäre (vgl. act. II 257). Zu prüfen ist zunächst, ob die Beurteilung der Verwaltung, wonach es für die Kündigung ohne Zusicherung einer an- deren Stelle keinen Rechtfertigungsgrund in Form einer Unzumutbarkeit des weiteren – mindestens noch vorübergehenden – Verbleibens am Ar- beitsplatz gebe, und die Arbeitslosigkeit daher als selbstverschuldet zu qualifizieren sei (mit der Folge einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung), zutrifft. Dass der Beschwerdeführerin das zumindest vorübergehende Verbleiben am Arbeitsplatz aus medizinischer Sicht bis zum Finden einer neuen Stelle unzumutbar gewesen wäre (vgl. E. 2.2 hiervor), namentlich, dass die Ge- fahr einer Gesundheitsverschlechterung bei Fortführung der Tätigkeit als Mitarbeiterin der B.________ AG bestanden hätte, ist vorliegend nicht er- stellt. Vielmehr hielt die behandelnde Dr. med. C.________ mit Arztzeugnis vom 27. Mai 2025 (act. II 194-196) fest, es sei "unklar", ob die Weiter- führung des besagten Arbeitsverhältnisses zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt hätte. Laut der Patientin sei sie zuletzt über- fordert gewesen und habe negative Rückmeldungen des Arbeitgebers er-
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- 9 - halten (act. II 195 Ziff. 4a). Sie habe ihr nicht zur Kündigung des Arbeits- verhältnisses geraten, die Beschwerdeführerin habe sie erst nach der Kün- digung aufgesucht (act. II 195 Ziff. 4b). Auch die Arbeitgeberin gab an, es sei ihr nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin die Stelle wegen ge- sundheitlicher Probleme ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst hätte (act. II 193). Mithin ist aufgrund der Aktenlage bzw. des fehlenden Beweismittels für die Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Ar- beitsplatz davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, ihre Stelle zumindest vorübergehend noch zu behalten, um sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus nach einer anderen Tätigkeit umzusehen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf- grund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist daher im Grundsatz korrekt.
E. 3.2 Mit 45 Einstelltagen hat die Beschwerdegegnerin die Sanktion im mittleren Bereich des schweren Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV) festgesetzt, wobei sie bezüglich des Grads des Verschuldens fest- gehalten hat, dass der Verzicht auf die Kündigungsfrist als erschwerend ins Gewicht falle und die Gründe für die Kündigung sowie die persönlichen Umstände als mildernd berücksichtigt worden seien (vgl. act. II 74). Die Qualifikation der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit als schweres Ver- schulden steht sowohl im Einklang mit Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV als auch dem "Einstellraster" der AVIG-Praxis ALE, D75 Ziff. 1.D, wonach bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle ein schweres Verschulden anzu- nehmen ist. Indem die Beschwerdegegnerin von einem Mittelwert zwischen 31 und 60 Tagen ausgegangen ist, hat sie den konkreten Umständen des vorliegenden Falls (Verzicht auf Kündigungsfrist, Kündigungsgründe, per- sönliche Umstände; vgl. act. II 74) angemessen Rechnung getragen. Es ist kein Grund ersichtlich, der hier ein Eingreifen des Gerichts in das der Be- schwerdegegnerin zustehende Ermessen rechtfertigen würde (vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 3.3 Da die Beschwerdeführerin bei Erlass der Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2025 (act. II 182-185) – die nach dem Dargelegten weder vom Grundsatz noch von der Dauer her zu beanstanden ist (vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor) – nicht mehr anspruchsberechtigt war (siehe act. II 181), hat die
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- 10 - Beschwerdegegnerin zur Tilgung der Einstelltage mit Verfügung vom
26. September 2025 (act. II 170-172) die bereits ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 4'716.80 (44 Taggelder; vgl. act. II 168 f., 186, 205) zurückgefordert (vgl. E. 2.4 hiervor). Die hierfür notwendigen Vorausset- zungen (vgl. E. 2.5 hiervor) sind ohne Weiteres erfüllt: Die Verfügung vom
11. Juli 2025 (act. II 182-185) resp. die darin angeordnete Einstellung in der Anspruchsberechtigung stellt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG hinsichtlich der erfolgten formlosen Zusprache und Ausrich- tung von Arbeitslosenentschädigung dar (Urteil des BGer 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.1 und E. 3.2.3). Die Höhe der Rückforde- rung im Betrag von Fr. 4'716.80 ist aufgrund der Akten (vgl. act. II 168 f., 186, 205) nicht zu beanstanden. Für den Monat Juni 2025 erhielt die Be- schwerdeführerin keine Arbeitslosenentschädigung, weil sie das Formular "Angaben der versicherten Person" pro Juni 2025 nicht innert Frist einge- reicht hat, womit der Anspruch erloschen ist (act. II 167). Daher kann der Juni 2025 auch nicht für die Begleichung der Rückforderung herangezogen werden (Vorbringen in der Beschwerde). Mit der Rückforderungsverfügung vom 26. September 2025 (act. II 170-172) wurden die sechsmonatige Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG für den Vollzug der Einstellung (vgl. E. 2.4 hiervor) sowie die 90-tägige Revisionsfrist nach Entdeckung der Tat- sachen (vgl. E. 2.5.1 Abs. 2 hiervor) gewahrt. Schliesslich erfolgte die Rückforderungsverfügung innerhalb der massgebenden Verwirkungsfristen für den Rückforderungsanspruch (vgl. E. 2.5.2 hiervor), womit die Rückfor- derung nicht verwirkt ist.
E. 4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 11. Februar 2026 (act. II 68-79) nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, ALV 200 2026 177
- 11 -
E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, ALV 200 2026 177 - 4 -
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerde- gegnerin vom 11. Februar 2026 (act. II 68-79). Streitgegenstand ist die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung we- gen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. April 2025 im Umfang von 45 Tagen sowie die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung im Be- trag von Fr. 4'716.80. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 45 Tagen (act. II 74) und einem Taggeld von Fr. 116.25 (vgl. act. II 186) bzw. einer Rückforderung von Fr. 4'716.80 (act. II 75) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, ALV 200 2026 177 - 5 -
- 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeits- losigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verlet- zung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstver- schuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einverständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversi- cherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, sofern diese nicht gezwungen waren, ihr Einver- ständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Urteil des EVG C 212/04 vom 16. Februar 2005 E. 1.2.2). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, ALV 200 2026 177 - 6 - bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_66/2017 vom
- Juni 2017 E. 2 und E. 4.3). 2.3 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zu- sicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Er- messensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 2.4 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG). Bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit beginnt die Einstellungsfrist am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV). Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind, und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung wei- terhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der sechsmonatigen Verwir- kungsfrist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt werden. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungs- verfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückforderung muss innerhalb der sechsmonatigen Einstellungsfrist verfügt werden (D50 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, ALV 200 2026 177 - 7 - Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.5 Die Rückforderung richtet sich nach Art. 25 ATSG, wonach un- rechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versiche- rungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurtei- lung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Diese sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 147, 9C_457/2022 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, ALV 200 2026 177 - 8 - rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2025 ALV Nr. 7 S. 20, 8C_793/2023 E. 4.4). 2.5.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3).
- 3.1 Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihr unbefristetes Teilzeit-Arbeitsverhältnis am 19. März 2025 ohne Einhal- tung der Kündigungsfrist von drei Monaten auf den 31. März 2025 kündigte (act. II 225, 228, 247) – was zur Aufhebungsvereinbarung vom 19. März 2025 (act. II 248-252) führte – ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert gewesen wäre (vgl. act. II 257). Zu prüfen ist zunächst, ob die Beurteilung der Verwaltung, wonach es für die Kündigung ohne Zusicherung einer an- deren Stelle keinen Rechtfertigungsgrund in Form einer Unzumutbarkeit des weiteren – mindestens noch vorübergehenden – Verbleibens am Ar- beitsplatz gebe, und die Arbeitslosigkeit daher als selbstverschuldet zu qualifizieren sei (mit der Folge einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung), zutrifft. Dass der Beschwerdeführerin das zumindest vorübergehende Verbleiben am Arbeitsplatz aus medizinischer Sicht bis zum Finden einer neuen Stelle unzumutbar gewesen wäre (vgl. E. 2.2 hiervor), namentlich, dass die Ge- fahr einer Gesundheitsverschlechterung bei Fortführung der Tätigkeit als Mitarbeiterin der B.________ AG bestanden hätte, ist vorliegend nicht er- stellt. Vielmehr hielt die behandelnde Dr. med. C.________ mit Arztzeugnis vom 27. Mai 2025 (act. II 194-196) fest, es sei "unklar", ob die Weiter- führung des besagten Arbeitsverhältnisses zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt hätte. Laut der Patientin sei sie zuletzt über- fordert gewesen und habe negative Rückmeldungen des Arbeitgebers er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, ALV 200 2026 177 - 9 - halten (act. II 195 Ziff. 4a). Sie habe ihr nicht zur Kündigung des Arbeits- verhältnisses geraten, die Beschwerdeführerin habe sie erst nach der Kün- digung aufgesucht (act. II 195 Ziff. 4b). Auch die Arbeitgeberin gab an, es sei ihr nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin die Stelle wegen ge- sundheitlicher Probleme ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst hätte (act. II 193). Mithin ist aufgrund der Aktenlage bzw. des fehlenden Beweismittels für die Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Ar- beitsplatz davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, ihre Stelle zumindest vorübergehend noch zu behalten, um sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus nach einer anderen Tätigkeit umzusehen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf- grund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist daher im Grundsatz korrekt. 3.2 Mit 45 Einstelltagen hat die Beschwerdegegnerin die Sanktion im mittleren Bereich des schweren Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV) festgesetzt, wobei sie bezüglich des Grads des Verschuldens fest- gehalten hat, dass der Verzicht auf die Kündigungsfrist als erschwerend ins Gewicht falle und die Gründe für die Kündigung sowie die persönlichen Umstände als mildernd berücksichtigt worden seien (vgl. act. II 74). Die Qualifikation der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit als schweres Ver- schulden steht sowohl im Einklang mit Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV als auch dem "Einstellraster" der AVIG-Praxis ALE, D75 Ziff. 1.D, wonach bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle ein schweres Verschulden anzu- nehmen ist. Indem die Beschwerdegegnerin von einem Mittelwert zwischen 31 und 60 Tagen ausgegangen ist, hat sie den konkreten Umständen des vorliegenden Falls (Verzicht auf Kündigungsfrist, Kündigungsgründe, per- sönliche Umstände; vgl. act. II 74) angemessen Rechnung getragen. Es ist kein Grund ersichtlich, der hier ein Eingreifen des Gerichts in das der Be- schwerdegegnerin zustehende Ermessen rechtfertigen würde (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Da die Beschwerdeführerin bei Erlass der Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2025 (act. II 182-185) – die nach dem Dargelegten weder vom Grundsatz noch von der Dauer her zu beanstanden ist (vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor) – nicht mehr anspruchsberechtigt war (siehe act. II 181), hat die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, ALV 200 2026 177 - 10 - Beschwerdegegnerin zur Tilgung der Einstelltage mit Verfügung vom
- September 2025 (act. II 170-172) die bereits ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 4'716.80 (44 Taggelder; vgl. act. II 168 f., 186, 205) zurückgefordert (vgl. E. 2.4 hiervor). Die hierfür notwendigen Vorausset- zungen (vgl. E. 2.5 hiervor) sind ohne Weiteres erfüllt: Die Verfügung vom
- Juli 2025 (act. II 182-185) resp. die darin angeordnete Einstellung in der Anspruchsberechtigung stellt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG hinsichtlich der erfolgten formlosen Zusprache und Ausrich- tung von Arbeitslosenentschädigung dar (Urteil des BGer 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.1 und E. 3.2.3). Die Höhe der Rückforde- rung im Betrag von Fr. 4'716.80 ist aufgrund der Akten (vgl. act. II 168 f., 186, 205) nicht zu beanstanden. Für den Monat Juni 2025 erhielt die Be- schwerdeführerin keine Arbeitslosenentschädigung, weil sie das Formular "Angaben der versicherten Person" pro Juni 2025 nicht innert Frist einge- reicht hat, womit der Anspruch erloschen ist (act. II 167). Daher kann der Juni 2025 auch nicht für die Begleichung der Rückforderung herangezogen werden (Vorbringen in der Beschwerde). Mit der Rückforderungsverfügung vom 26. September 2025 (act. II 170-172) wurden die sechsmonatige Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG für den Vollzug der Einstellung (vgl. E. 2.4 hiervor) sowie die 90-tägige Revisionsfrist nach Entdeckung der Tat- sachen (vgl. E. 2.5.1 Abs. 2 hiervor) gewahrt. Schliesslich erfolgte die Rückforderungsverfügung innerhalb der massgebenden Verwirkungsfristen für den Rückforderungsanspruch (vgl. E. 2.5.2 hiervor), womit die Rückfor- derung nicht verwirkt ist.
- Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 11. Februar 2026 (act. II 68-79) nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, ALV 200 2026 177 - 11 -
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2026 177 FUE/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. August 2026 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Februar 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, ALV 200 2026 177
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war seit dem 1. September 2024 bei der B.________ AG (nach- folgend Arbeitgeberin) mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % als ... an- gestellt (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [nachfolgend Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 225, 256 f.). Mit Schreiben vom 19. März 2025 kündigte sie dieses Arbeitsverhältnis per 31. März 2025 (act. II 247). Diese Kündigung wurde gleichentags durch einen Aufhebungsvertrag zwi- schen ihr und ihrer Arbeitgeberin mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2025 ersetzt (act. II 248-252). Am 25. März 2025 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 256) und stellte am 9. Mai 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2025 (act. 227-230). Daraufhin rich- tete die Arbeitslosenkasse für die Kontrollperioden April und Mai 2025 Ar- beitslosenentschädigung aus (act. II 186, 205). Zur Klärung der Frage, ob eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt, forderte die Arbeitslosenkasse die Versicherte mit Schreiben vom 15. Mai 2025 zur Stellungnahme auf, aus welchen konkreten Gründen sie das Ar- beitsverhältnis per 31. März 2025 ohne Einhaltung der dreimonatigen Kün- digungsfrist aufgelöst habe (act. II 214). In ihrer hierauf verfassten Stel- lungnahme vom 18. Mai 2025 führte die Versicherte als Kündigungsgrund an, die Zusammenarbeit im Team, insbesondere auch mit der direkt Vorge- setzten, sei sehr schlecht gewesen. Dadurch habe sie unter Schlaflosigkeit, Magenschmerzen am Arbeitsplatz und Appetitlosigkeit gelitten. Es seien auch Ängste aufgekommen. Ihrer Gesundheit zuliebe habe sie um eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebeten (act. II 206). Die Ar- beitslosenkasse teilte der Versicherten hierauf mit, dass es ihr (der Versi- cherten) obliege nachzuweisen, dass eine Fortführung des Arbeitsverhält- nisses die Gesundheit gefährdet hätte und dass hierfür grundsätzlich ein entsprechendes Arztzeugnis erforderlich sei. Gleichzeitig gab sie der Versi- cherten Zeit bis 6. Juni 2025, ein solches einzureichen (act. II 203). Weiter bat die Arbeitslosenkasse auch die ehemalige Arbeitgeberin um eine Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, ALV 200 2026 177
- 3 - lungnahme zum Kündigungsgrund (act. II 201). Am 30. Mai 2025 kamen der Arbeitslosenkasse ein Arztzeugnis von Dr. med. C.________, Prakti- sche Ärztin sowie Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. Mai 2025 betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen (act. II 194-196) und am 4. Juni 2025 eine Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin betreffend Kündigungsgrund zu (act. II 193). Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 (act. II 182-185) stellte die Arbeitslosen- kasse die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 45 Tagen ab dem 1. April 2025 in der Anspruchsberechtigung ein. Zudem forderte sie mit Verfügung vom 26. September 2025 (act. II 170-172) bereits ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 4'716.80 zurück. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen (act. II 164, 174 f.) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 11. Februar 2026 ab (act. II 68-79). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 13. März 2026 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2026 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, ALV 200 2026 177
- 4 -
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerde- gegnerin vom 11. Februar 2026 (act. II 68-79). Streitgegenstand ist die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung we- gen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. April 2025 im Umfang von 45 Tagen sowie die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung im Be- trag von Fr. 4'716.80. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 45 Tagen (act. II 74) und einem Taggeld von Fr. 116.25 (vgl. act. II 186) bzw. einer Rückforderung von Fr. 4'716.80 (act. II 75) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, ALV 200 2026 177
- 5 - 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeits- losigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verlet- zung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstver- schuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einverständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversi- cherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, sofern diese nicht gezwungen waren, ihr Einver- ständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Urteil des EVG C 212/04 vom 16. Februar 2005 E. 1.2.2). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b
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- 6 - bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_66/2017 vom
9. Juni 2017 E. 2 und E. 4.3). 2.3 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zu- sicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Er- messensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 2.4 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG). Bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit beginnt die Einstellungsfrist am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV). Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind, und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung wei- terhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der sechsmonatigen Verwir- kungsfrist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt werden. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungs- verfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückforderung muss innerhalb der sechsmonatigen Einstellungsfrist verfügt werden (D50 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO betreffend
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- 7 - Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.5 Die Rückforderung richtet sich nach Art. 25 ATSG, wonach un- rechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versiche- rungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurtei- lung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Diese sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 147, 9C_457/2022 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen,
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- 8 - rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2025 ALV Nr. 7 S. 20, 8C_793/2023 E. 4.4). 2.5.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3). 3. 3.1 Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihr unbefristetes Teilzeit-Arbeitsverhältnis am 19. März 2025 ohne Einhal- tung der Kündigungsfrist von drei Monaten auf den 31. März 2025 kündigte (act. II 225, 228, 247) – was zur Aufhebungsvereinbarung vom 19. März 2025 (act. II 248-252) führte – ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert gewesen wäre (vgl. act. II 257). Zu prüfen ist zunächst, ob die Beurteilung der Verwaltung, wonach es für die Kündigung ohne Zusicherung einer an- deren Stelle keinen Rechtfertigungsgrund in Form einer Unzumutbarkeit des weiteren – mindestens noch vorübergehenden – Verbleibens am Ar- beitsplatz gebe, und die Arbeitslosigkeit daher als selbstverschuldet zu qualifizieren sei (mit der Folge einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung), zutrifft. Dass der Beschwerdeführerin das zumindest vorübergehende Verbleiben am Arbeitsplatz aus medizinischer Sicht bis zum Finden einer neuen Stelle unzumutbar gewesen wäre (vgl. E. 2.2 hiervor), namentlich, dass die Ge- fahr einer Gesundheitsverschlechterung bei Fortführung der Tätigkeit als Mitarbeiterin der B.________ AG bestanden hätte, ist vorliegend nicht er- stellt. Vielmehr hielt die behandelnde Dr. med. C.________ mit Arztzeugnis vom 27. Mai 2025 (act. II 194-196) fest, es sei "unklar", ob die Weiter- führung des besagten Arbeitsverhältnisses zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt hätte. Laut der Patientin sei sie zuletzt über- fordert gewesen und habe negative Rückmeldungen des Arbeitgebers er-
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- 9 - halten (act. II 195 Ziff. 4a). Sie habe ihr nicht zur Kündigung des Arbeits- verhältnisses geraten, die Beschwerdeführerin habe sie erst nach der Kün- digung aufgesucht (act. II 195 Ziff. 4b). Auch die Arbeitgeberin gab an, es sei ihr nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin die Stelle wegen ge- sundheitlicher Probleme ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst hätte (act. II 193). Mithin ist aufgrund der Aktenlage bzw. des fehlenden Beweismittels für die Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Ar- beitsplatz davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, ihre Stelle zumindest vorübergehend noch zu behalten, um sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus nach einer anderen Tätigkeit umzusehen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf- grund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist daher im Grundsatz korrekt. 3.2 Mit 45 Einstelltagen hat die Beschwerdegegnerin die Sanktion im mittleren Bereich des schweren Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV) festgesetzt, wobei sie bezüglich des Grads des Verschuldens fest- gehalten hat, dass der Verzicht auf die Kündigungsfrist als erschwerend ins Gewicht falle und die Gründe für die Kündigung sowie die persönlichen Umstände als mildernd berücksichtigt worden seien (vgl. act. II 74). Die Qualifikation der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit als schweres Ver- schulden steht sowohl im Einklang mit Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV als auch dem "Einstellraster" der AVIG-Praxis ALE, D75 Ziff. 1.D, wonach bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle ein schweres Verschulden anzu- nehmen ist. Indem die Beschwerdegegnerin von einem Mittelwert zwischen 31 und 60 Tagen ausgegangen ist, hat sie den konkreten Umständen des vorliegenden Falls (Verzicht auf Kündigungsfrist, Kündigungsgründe, per- sönliche Umstände; vgl. act. II 74) angemessen Rechnung getragen. Es ist kein Grund ersichtlich, der hier ein Eingreifen des Gerichts in das der Be- schwerdegegnerin zustehende Ermessen rechtfertigen würde (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Da die Beschwerdeführerin bei Erlass der Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2025 (act. II 182-185) – die nach dem Dargelegten weder vom Grundsatz noch von der Dauer her zu beanstanden ist (vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor) – nicht mehr anspruchsberechtigt war (siehe act. II 181), hat die
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- 10 - Beschwerdegegnerin zur Tilgung der Einstelltage mit Verfügung vom
26. September 2025 (act. II 170-172) die bereits ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 4'716.80 (44 Taggelder; vgl. act. II 168 f., 186, 205) zurückgefordert (vgl. E. 2.4 hiervor). Die hierfür notwendigen Vorausset- zungen (vgl. E. 2.5 hiervor) sind ohne Weiteres erfüllt: Die Verfügung vom
11. Juli 2025 (act. II 182-185) resp. die darin angeordnete Einstellung in der Anspruchsberechtigung stellt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG hinsichtlich der erfolgten formlosen Zusprache und Ausrich- tung von Arbeitslosenentschädigung dar (Urteil des BGer 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.1 und E. 3.2.3). Die Höhe der Rückforde- rung im Betrag von Fr. 4'716.80 ist aufgrund der Akten (vgl. act. II 168 f., 186, 205) nicht zu beanstanden. Für den Monat Juni 2025 erhielt die Be- schwerdeführerin keine Arbeitslosenentschädigung, weil sie das Formular "Angaben der versicherten Person" pro Juni 2025 nicht innert Frist einge- reicht hat, womit der Anspruch erloschen ist (act. II 167). Daher kann der Juni 2025 auch nicht für die Begleichung der Rückforderung herangezogen werden (Vorbringen in der Beschwerde). Mit der Rückforderungsverfügung vom 26. September 2025 (act. II 170-172) wurden die sechsmonatige Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG für den Vollzug der Einstellung (vgl. E. 2.4 hiervor) sowie die 90-tägige Revisionsfrist nach Entdeckung der Tat- sachen (vgl. E. 2.5.1 Abs. 2 hiervor) gewahrt. Schliesslich erfolgte die Rückforderungsverfügung innerhalb der massgebenden Verwirkungsfristen für den Rückforderungsanspruch (vgl. E. 2.5.2 hiervor), womit die Rückfor- derung nicht verwirkt ist. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 11. Februar 2026 (act. II 68-79) nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
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- 11 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.